Rechtstracker.at

Art. 2 § 16

Fassungen
01.01.1991 bis 30.06.2014 — BGBl. Nr. 360/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 1601.01.199130.06.2014 BGBl. Nr. 360/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Psychologengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1991BGBl. Nr. 360/1990

Außerkrafttretensdatum

30.06.2014aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2014

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Der Bundeskanzler hat zur Wahrung des öffentlichen Interesses an einer geordneten Erfassung eine Liste der zur selbständigen Ausübung des psychologischen Berufes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, berechtigten Personen zu führen (Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen).
  2. Absatz 2,Die im Absatz eins, genannten Personen haben sich vor Aufnahme der selbständigen Ausübung des psychologischen Berufes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, beim Bundeskanzleramt zur Eintragung in die Liste anzumelden und die erforderlichen Nachweise vorzulegen.
  3. Absatz 3,Der Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten eines klinischen Psychologen oder auch eines Gesundheitspsychologen erforderlichen gesundheitlichen Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis zu erbringen. Der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist durch Vorlage einer Strafregisterbescheinigung zu erbringen, in der keine Verurteilung aufscheint, die eine verläßliche Berufsausübung nicht erwarten läßt. Das ärztliche Zeugnis und die Strafregisterbescheinigung dürfen im Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein.
  4. Absatz 4,In der Anmeldung zur Eintragung sind insbesondere der in Aussicht genommene Berufssitz bei freiberuflicher Tätigkeit oder auch der in Aussicht genommene Dienstort bei einer Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses anzuführen.
  5. Absatz 5,Wer zur selbständigen Ausübung des psychologischen Berufes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, berechtigt ist, ist vom Bundeskanzler nach Anhörung des Psychologenbeirates in die Liste als klinischer Psychologe oder auch Gesundheitspsychologe einzutragen. Der Bundeskanzler hat Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, die Eintragung mit Bescheid zu versagen.

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2014

Gesetzesnummer

10010619

Dokumentnummer

NOR12135227

Alte Dokumentnummer

N8199012265J